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PSYCHOTHERAPIE (ISSN 1616-3753). Zeitschrift für Moderne Psychotherapie und Gesundheit. Herausgeber: Dietmar G. Luchmann (Dipl.-Psychologe, Psychotherapeut)

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Gegen Vergewaltigung und Missachtung von Schweigepflicht und Datenschutz - BGH definiert Zeugnisverweigerungsrecht umfassend

Karlsruhe/Stuttgart (05.10.2000) - Von Dietmar G. Luchmann. Nahezu jeder fünfte Mann in Deutschland hat heute Erektionsstörungen. Nur jeder dritte von ihnen lässt sich nach einer repräsentativen Untersuchung der Universität Köln deshalb behandeln. Man stelle sich vor, auch den Oberbürgermeister würde, getrieben vom unermüdlichen Wirken für das Gemeinwohl, seine Manneskraft verlassen und er bekäme einen "Hänger" - pardon eine Erektionsstörung. Man stelle sich weiter vor, bevor ihm die Frau fortläuft, hätte er sich entschlossen, zu einem Fachmann zu laufen.

Nicht zu jenem Diplom-Psychologen, der mit seiner öffentlich betriebenen "Sexualtherapie" als "Nacktläufer von Freiburg" das Bild der Psychotherapeutenbranche beschädigt und von dem "der Sprecher des Oberbürgermeisters der Stadt Freiburg" sich laut "Stuttgarter Nachrichten" vom 06.09.2000 "eine offizielle Reaktion [versagte], weil 'Herrn Niehenke keiner mehr ernst nimmt'". Nein, es sei dem erdachten Oberbürgermeister zugebilligt, dass er sich an eine wirklich fähige Psychotherapeutin oder einen ernstzunehmenden Psychotherapeuten gewandt hat.

Angenommen allerdings, dieses Geschehen wäre nicht ganz unbemerkt geblieben: So klingeln also, um das Gedankenspiel fortzuführen, in allen einschlägigen Praxen der Stadt und des Umfeldes die Telefone: Eine Frau, die sich als Gattin ausgibt, will den Termin ihres OB-Gatten verlegen, ein Dr. Maier bittet um einen Arztbericht an seine ins Telefon diktierte Adresse, ein anderer Herr, der sich mit "Kripo" meldet, begehrt zu wissen, ob der Besagte in der Praxis in Behandlung ist, und so weiter und so fort. Alles Fiktion? Keineswegs. Abgesehen vom Gedankenspiel mit dem Oberbürgermeister: Praxishelferinnen, Ärzte und Psychotherapeuten geben diese Informationen nur zu leichtfertig heraus - ungeprüft, ohne schriftliche Schweigepflichtentbindung und unter Verstoß gegen die elementarsten Grundsätze des Datenschutzes.

So fantasielos diese Attacken auf den Datenschutz und die psychotherapeutische bzw. ärztliche Schweigepflicht sein mögen, kaum ein Praxisbesucher macht sich hierüber ernsthaft Gedanken. Mit gefährlichen Konsequenzen: Anders als bei Bill Clinton, wo nach seiner Affäre mit Monika Lewinsky in der Presse hemmungslos über die "Sextherapie der Clintons" berichtet wurde und dem seine menschlichen Schwächen eher noch Sympathien eintrugen, kann in Deutschland noch immer die bloße Information über den Besuch beim Psychotherapeuten für bestimmte Berufsgruppen bereits das Karriere-Ende bedeuten. Teilweise sind es jedoch Patienten und Klienten selbst, die die fatalen Konsequenzen ihrer Bequemlichkeit bei der Geringschätzung der zu ihrem eigenen Schutze dienenden Schweigepflicht nicht abzusehen vermögen.

Unlängst wurde eine Ärztin von der Stuttgarter Ärztekammer gerüffelt, weil sie dem Ansinnen einer bei ihr vor längerer Zeit in Behandlung gewesenen Privatpatientin nicht ohne schriftliche Ermächtigung folgte, einem unbekannten Mitbehandler auf telefonische Abforderung hin, einen früheren Befundbericht zu übermitteln. Erstaunlich dabei: Nicht einmal die Bezirksärztekammer Nordwürttemberg hielt es für erforderlich, vor der Bearbeitung der Beschwerde und der Drohung mit "berufsrechtlichen Maßnahmen" abzuklären, ob überhaupt die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorlagen. Erst die betreffende Ärztin musste ihrer Kammer das deutsche Datenschutzrecht in Erinnerung rufen: "Patienten mögen den Datenschutz gelegentlich nicht ernst nehmen. Das ist bedauerlich. Wenn jedoch Kollegen oder die Ärztekammer erwarten, dass unautorisiert und ohne Nachweis Befunde ausgetauscht, weitergereicht oder am Telefon unkontrolliert zum Besten gegeben werden, so ist das nicht hinnehmbar. Der Datenschutz hat bei mir einen sehr hohen Stellenwert: Auskünfte am Telefon werden nur unter den zulässigen Voraussetzungen erteilt und Berichte oder Kopien von Arztbriefen werden nur mit schriftlichem Auftrag bzw. Schweigepflichtentbindung des betreffenden Privatpatienten versandt."

Praxen, die den Datenschutz so konsequent ernst nehmen, sind jedoch eher die Ausnahme. Selbst Arztbriefe und komplette Krankenakten werden immer mal wieder auf dem Marktplatz und in öffentlichen Abfalleimern gefunden. Und im Zeitalter des Internet sind Patientendaten und -befunde auch im Cyberspace schon jedermann zugänglich gewesen. Nachlässigkeit und mangelndes Problem- und Verantwortungsbewusstsein beim Schutz medizinischer und psychotherapeutischer Daten sind also durchaus regelhaft zu nennen - Informationsbeschaffung in Praxen und Krankenhäusern für Detektive und Datendiebe ein Spaziergang.

Als kürzlich "vertrauliche Arztbriefe mit sensiblen Patienten-Daten im Müll gelandet sind", hatte das "für die Kassenärztliche Vereinigung Göttingen keine strafrechtlichen Konsequenzen", berichtete die "Ärzte-Zeitung" am 06.10.2000 (Nr. 178, Seite 6). Eine unbekannte Person "hatte die Arztbriefe Anfang September in einem frei zugänglichen Abfall-Container auf einem Parkplatz hinter dem Gebäude der Kassenärztlichen Vereinigung gefunden und sich anschließend an eine Lokalzeitung gewandt."

Vor dem Hintergrund dieser unglaublichen Schlampigkeit im Umgang mit der ärztlichen und psychotherapeutischen Schweigepflicht ist es ein Lichtblick, dass unlängst der Bundesgerichtshof (BGH) die Vertraulichkeit der Beziehung zwischen Patient und Behandler weiter gestärkt hat. Auch die Information, ob ein Patient behandelt wurde, unterliegt der Schweigepflicht, stellte der BGH in einem Urteil vom 22.12.1999 fest (Aktenzeichen 3 StR 401/99).

Ein Zeugnisverweigerungsrecht von Ärzten und Psychotherapeuten besteht nach diesem Urteil nicht nur dann, wenn der Angeklagte tatsächlich bei dem betreffenden Behandler Patient gewesen ist. Die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient erstrecke sich vielmehr auch auf die Anbahnung des Beratungs- und Behandlungsverhältnisses. Es sei folglich anerkannt, dass sich die Befugnis des Arztes und Psychotherapeuten zur Verweigerung des Zeugnisses auch auf die Identität des Patienten und die Tatsache seiner Behandlung bezieht (vgl. BGHSt 33, 148, 152 = ArztR 1985, 200 m. w. Nachw.).

Stehe in Frage, ob ein Angeklagter bei einem bestimmten Arzt oder Psychotherapeuten in Behandlung war, so die Bundesrichter, dann habe auch der Arzt oder Psychotherapeut, der nicht von seiner Schweigepflicht entbunden worden ist, ein Zeugnisverweigerungsrecht unabhängig davon, ob er den Patienten tatsächlich behandelt hat oder nicht. Ähnlich wie bei der Frage nach dem Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO (vgl. dazu BGHR StPO § 55 I Auskunftsverweigerung 3; BVerfG StV 1999, 71) sei auch hier die Möglichkeit einer Bejahung und Verneinung der Frage in gleicher Weise in Betracht zu ziehen, da anderenfalls der Sinn des ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Zeugnisverweigerungsrechts verfehlt werden würde.

Wäre dem nicht so, könnte die der Schweigepflicht unterliegende Frage, ob ein Angeklagter bei einem bestimmten Arzt oder Psychotherapeuten in Behandlung war, unabhängig von einer Schweigepflichtentbindungserklärung des mutmaßlichen Patienten geklärt werden. Hätte nämlich ein Behandlungsverhältnis nicht bestanden, wäre der Arzt oder Psychotherapeut mangels eines ein Schweigerecht begründenden Patientenvertrages verpflichtet, diese Tatsache ohne jegliche Entbindung als Zeuge zu bekunden. Hätte hingegen eine Behandlung stattgefunden oder ein Kontakt bestanden, dürfte der Behandler zwar das Zeugnis verweigern, doch könnte allein aus dieser Erklärung der zu beweisende Umstand gefolgert werden. Hierdurch würde die Schweigepflicht des Arztes oder Psychotherapeuten unterlaufen werden.

"Wenn daher in Frage steht, ob eine Person bei einem Arzt in Behandlung war, so hat der Arzt ein Zeugnisverweigerungsrecht, gleich ob er die Frage bejahen oder verneinen müsste. Über die Entbindung von dieser Schweigepflicht hat der mutmaßliche Patient zu entscheiden, gleich ob er tatsächlich in Behandlung war oder nicht", schreibt das Fachblatt "ArztRecht" (8/2000, Seite 232 f.).

Wie können Patienten und Klienten zu einem besseren Schutz ihrer vertraulichen Daten beitragen? Der erste Schritt kann sein, den Arzt oder Psychotherapeuten zu rügen, wenn solche Daten in Gestalt von Briefen, Kalendern oder Akten offen einsehbar sind. Eine Unsitte, die an vielen Rezeptionen und Schreibtischen anzutreffen ist. Spätestens wenn man im Wartezimmer eine Begrüßung erlebt wie "Hallo, Herr Bürgermeister, nun lassen sie mal den Kopf nicht so hängen, wir kriegen ihn schon wieder hoch", sollte man solcher "undichten" Praxis den Rücken kehren. Hier ist nicht nur der Themenpunkt Freundlichkeit im letzten Praxismarketingseminar falsch verstanden worden.

Die beste Rechtsprechung zum Datenschutz und die ärztliche und psychotherapeutische Schweigepflicht werden freilich Makulatur bei einem Ärztenetz wie dem Medi-Verbund, das laut Ärzteblatt Baden-Württemberg (8/2000) die Zusammenführung aller Daten anstrebt in einer "Dokumentationsmappe, die eine systematische Sammlung von Diagnosen, Befunden, Pflege- und Therapieberichten bis hin zu Adressen der wichtigsten Ansprechpartner der Betroffenen enthält". Der Datenschutzbeauftragte des Landes Baden-Württemberg sieht darin eine immense Gefahr: "In seinem Jahresbericht macht Werner Schneider mit Blick auf Medi deutlich", berichteten die "Stuttgarter Nachrichten" am 24.01.2000 (Seite 17), "dass er aus grundsätzlichen Erwägungen zentralen Sammlungen von Gesundheitsdaten kritisch gegenübersteht. 'Nicht jeder Patient wird sich bei dem Gedanken wohl fühlen, dass jeder Arzt mit einem Blick auf den Bildschirm alles über seine zurückliegenden Besuche bei anderen Ärzten jedweder Fachrichtung erfährt.' Zudem sei zu bedenken, dass solche Sammlungen, existierten sie erst, der Gefahr illegaler Nutzung unterliegen und zudem Begehrlichkeiten wecken. 'Gesundheitsdaten haben in bestimmten Bereichen einen nicht zu unterschätzenden wirtschaftlichen Wert', warnt Schneider."


Dokumentation

Stuttgarter Nachrichten vom 24.01.2000

Seite 1

Datenschützer warnt vor "Gläsernen Patienten"

Stuttgart (eim) - Die im Praxisnetz Medi geplante zentrale Speicherung von Patientendaten wird vom Landesdatenschutzbeauftragten Werner Schneider kritisch betrachtet. Besonders in der so genannten Notfallzugangsberechtigung sieht er die Gefahr des Missbrauchs. Dadurch könne selbst ein ausgeklügeltes Zugriffssystem nach dem Vier-Augen-Prinzip einfach umgangen werden. Die Kassenärztliche Vereinigung, die hinter Medi steht, warnt ihrerseits vor der Datensammelwut im Zusammenhang mit der ICD-10-Codierung. (Lokales Seite 17)

Seite 17
Warnung vor dem "gläsernen Patienten"

Datenschützer sehen Gefahren zentraler elektronischer Krankenakten - Praxisverbund: "Das sind Peanuts"

Was zwischen Arzt und Patienten passiert, geht Dritte nichts an. Das von der Kassenärztlichen Vereinigung Nordwürttemberg mitgetragene Praxisnetz Medi plant, Patientendaten zentral zu speichern. Datenschützer haben aber grundsätzliche Bedenken.

VON KLAUS EICHMÜLLER

Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) weiß um das sensible Vertrauensverhältnis zwischen Kranken und Medizinern. Unter anderem deshalb will sie zurzeit per einstweiliger Anordnung vor dem Sozialgericht Stuttgart die gesetzlich geforderte Anwendung des ICD-10-Codes zu Fall bringen. Seit Jahresbeginn müssen nämlich die niedergelassenen Ärzte die Befunde ihrer Patienten verschlüsselt an eine Zentralstelle weiterleiten. Sonst erhalten die Ärzte von den Krankenkassen keine Honorare für ihre Leistungen.

Aus mehreren Gründen lehnen die Kassenärzte diesen Zwang ab. Sie weisen nicht nur auf die Gefahr eines "gläsernen Arztes", auf "gigantische Datenmüllberge ohne medizinischen Nutzen" und auf eine "unzumutbare zusätzliche Arbeitsbelastung und Bürokratie" hin. "Darüber hinaus schafft das Ausmaß der Informationen über den Patienten, sein soziales Verhalten und sein Intimleben, die der ICD-10-Code verlangt, den 'gläsernen Patienten' und zerstört das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient", heißt es in einem Schreiben der KV.

So lautstark die KV die gesetzliche Datensammelwut anprangert, so intensiv plant sie andererseits als Mitgesellschafter des Praxisverbundsystems Medi selbst die Sammlung von Patientendaten. Zur Zeit zählt das Praxisnetz etwa 2600 Mitglieder. Bisher tauschen sie ihre Patientendaten mit Hilfe von Überweisungsbegleitformularen aus. Dr. Norbert Metke, stellvertretender KV-Vorsitzender und Geschäftsführer von Medi, schwärmt aber bereits von der Zukunft. Demnächst sollen die Daten zwischen den Ärzten per E-Mail wandern. In der Endstufe wird es die zentrale elektronische Patientenakte geben. Dabei werde die Datensicherheit, so betont Metke, ganz groß geschrieben. Man sei im ständigen Kontakt mit dem Innenministerium. "Wir lassen uns dort die Sicherheitsstandards vorgeben." Befürchtungen von Dr. Julia Nill von der Verbraucherberatung Stuttgart, durch die Vernetzung der Praxen könnten Patientendaten in falsche Hände geraten, teilt Metke nicht. Das System werde so gestaltet, dass nur der jeweils vom Patienten ausdrücklich bevollmächtigte Arzt auf Daten zurückgreifen könne. "Verglichen mit der Datensammlung ungeheuren Ausmaßes beim ICD-10-Code sind das, was wir machen, nur Peanuts."

Der Datenschutzbeauftragte des Landes sieht das allerdings deutlich anders. In seinem Jahresbericht macht Werner Schneider mit Blick auf Medi deutlich, dass er aus grundsätzlichen Erwägungen zentralen Sammlungen von Gesundheitsdaten kritisch gegenübersteht. "Nicht jeder Patient wird sich bei dem Gedanken wohl fühlen, dass jeder Arzt mit einem Blick auf den Bildschirm alles über seine zurückliegenden Besuche bei anderen Ärzten jedweder Fachrichtung erfährt." Zudem sei zu bedenken, dass solche Sammlungen, existierten sie erst, der Gefahr illegaler Nutzung unterliegen und zudem Begehrlichkeiten wecken. "Gesundheitsdaten haben in bestimmten Bereichen einen nicht zu unterschätzenden wirtschaftlichen Wert", warnt Schneider. Wenn schon zentrale elektronische Patientenakte, dann sei das Prinzip der Patientenautorisierung beim Zugriff der richtige Ansatz. Doch auch hier sieht der Datenschützer bei den so genannten Notfallzugangsberechtigungen mögliche Gefahren. In diesem Fall könne der Arzt, nach dem bisherigen Konzept, auch alleine auf Daten zugreifen. "Es fragt sich schon, was ein ausgeklügeltes Zugriffssystem nach dem Vier-Augen-Prinzip wert ist, wenn es auf einfachste Weise umgangen werden kann."

© 2000 Stuttgarter Nachrichten online (für den Artikel in der Dokumentation). Wiedergabe mit freundlicher Genehmigung durch Thomas Barth, Redaktionsleitung Online, Stuttgarter Nachrichten online.



[Zitierweise dieses Beitrags: PSYCHOTHERAPIE, Bd. 1 (2000), Report: 05. Oktober 2000]

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