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Provokation der KÄBV?  Psychotherapie-Punktwert von 6,8 Pfennig verletzt den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit

Stuttgart (24.01.2000) - Die letzte Verhandlungsrunde zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KÄBV) und den Spitzenverbänden der Krankenkassen zur Rettung der Psychotherapie-Honorare scheiterte am 22.12.1999 an der unnachgiebigen Haltung der Krankenkassen. Das für den 20.01.2000 vorgesehene Gespräch sagte die KÄBV wegen Aussichtslosigkeit selbst ab. Ob es überhaupt noch zu weiteren Gesprächen kommt, ist derzeit nicht absehbar. Und da - bis auf wenige Ausnahmen - trotz des klaren Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.08.1999, welches den Psychotherapeuten einen Punktwert von 10 Pfennig zugemessen hat, auch die Aufsichtsbehörden der Länder untätig bleiben, die für die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Stützungsmaßnahmen zuständig sind, wird die finanzielle Misere nicht nur des Jahres 1999, sondern auch des laufenden Jahres voll auf dem Rücken der Psychotherapeuten ausgetragen.

Der Bewertungsausschuss muss nun bis Ende Februar 2000 nach der Maßgabe des § 87 SGB V Kriterien für die Trennung der ärztlichen Gesamtvergütung in ein Facharzt- und ein Hausarztbudget entwickelt haben. Sowohl eine angemessene Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen, die nach der gesetzlichen Vorgabe (§ 85 SGB V) und nach der jüngsten BSG-Rechtsprechung gefordert ist, als auch die Finanzierung neuer Leistungen - wie z. B. der Soziotherapie - geht dann voll zu Lasten der Facharztgruppen.

Bereits auf der KÄBV-Vertreterversammlung am 15.01.2000 in Berlin wurde deshalb die Absicht angekündigt, die Ausgaben für Psychotherapie abzusenken. Der vom Bundessozialgericht festgestellte Kostensatz für eine psychotherapeutische Praxis von 40,2 Prozent wird dabei angezweifelt. Ein entsprechender Antrag des Vorsitzenden der Trierer Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV), Sauermann, so war berichtet worden, wurde auf der KÄBV-Vertreterversammlung bereits gestellt.

"Mit der überzeugenden Herausstellung des Gebots der Verteilungsgerechtigkeit hat das BSG den für die kassenärztliche Versorgung Verantwortlichen letztlich ins Stammbuch geschrieben, dass das Sankt-Florians-Prinzip im Vergütungssystem ausgedient hat und in der Zukunft ein größeres Maß an Gerechtigkeit und Solidarität maßgeblich sein muss." So fasste Rechtsanwalt Dr. Michael Kleine-Cosack in seinem ausführlichen Kommentar auf diesen Seiten das Urteil des Bundssozialgerichtes vom 25.08.1999 zusammen. Bei der Psychotherapie, die festen Zeitvorgaben folge und der Genehmigungshoheit der Krankenkassen unterliege, so das oberste deutsche Sozialgericht in seinem Urteil B 6 KA 14 98R, "besteht ... derzeit grundsätzlich ein Anspruch auf Honorierung dieser Leistungen mit einem Punktwert von mindestens 10,0 Pf." (Hervorhebung von der Red.).

Ein der Redaktion vorliegender "Beschlussantrag Teil C, Beschluss des Bewertungsausschusses gemäß § 85 Abs. 4a SGB V (GKV GR 2000) zur Anwendung von § 85 Abs. 4 Satz 4 SGB V (GKV GR 2000) mit Wirkung zum 1. Januar 2000" der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KÄBV) belegt jedoch, dass die verantwortlichen Funktionäre der Kassenärztlichen Vereinigungen dieses Urteil des BSG völlig übergehen und die Psychotherapeuten wie bisher nach dem Mehrheitsprinzip ohne Minderheitenschutz mit einer  haarsträubenden und verfassungswidrigen Honorierung abspeisen wollen. Dieser Antrag an den Bewertungsausschuss, der freilich noch nicht verabschiedet ist, darf wohl als die auf der außerordentlichen Vertreterversammlung der KÄBV am 15.01.2000 angekündigte schärfere Gangart des neuen KÄBV-Vorstandes angesehen werden - freilich in die völlig falsche Richtung:

"Die angemessene Höhe der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen des Abschnittes G IV des EBM ist abhängig von der Umsatz- und Ertragsentwicklung im gesamten vertragsärztlichen Bereich", heißt es in diesem Beschlussantrag der KÄBV. Und weiter: "Die Entwicklung der Vergütungen ärztlicher Leistungen ist als Folge der strikten Begrenzung des Anstiegs der Gesamtvergütungen für alle vertragsärztlichen Leistungen sowie des Anstiegs der Menge der erbrachten Leistungen und des Zugangs weiterer Vertragsärzte und -psychotherapeuten rückläufig. Daher kann die Höhe des festzusetzenden Punktwertes nur in Abhängigkeit von der Ertrags- und Umsatzsituation eines vergleichbaren Facharztes für Allgemeinmedizin in der hausärztlichen Versorgung ermittelt werden."

Diese Argumentation der KÄBV stellt die Begründung des Bundessozialgerichtes völlig auf den Kopf: "Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. Januar 1999 (BSGE 83, 205 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr 29 ) Grundsätze zur Anwendung des § 85 Abs 4 SGB V bei der Überprüfung von HVMen entwickelt, die die Honorierung der zeitgebundenen psychotherapeutischen Leistungen nach Abschnitt G IV EBM-Ä betreffen, soweit diese von überwiegend bzw ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzten erbracht werden. Danach kann das dem Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit innewohnende Differenzierungsgebot verletzt sein, wenn die Honorierung aller ärztlichen Leistungen nach einem einheitlichen Punktwert infolge eines starken Anstiegs der Menge der abgerechneten Punkte zu einem massiven Absinken des Punktwertes und als dessen Konsequenz zu einer schwerwiegenden Benachteiligung einer Arztgruppe führt, die wegen der strikten Zeitgebundenheit der von ihr erbrachten Leistungen die Leistungsmenge - im Unterschied zu anderen Arztgruppen - nicht ausweiten kann. Der Senat hat weiter ausgeführt, daß eine Handlungs- und Korrekturpflicht der KÄV auf jeden Fall dann besteht, wenn der vertragsärztliche Umsatz voll ausgelasteter psychotherapeutisch tätiger Ärzte, soweit sie überwiegend oder ausschließlich zeitabhängige und seitens der Krankenkasse genehmigungsbedürftige Leistungen erbringen, erheblich sogar hinter dem durchschnittlichen Praxisüberschuß (Umsatz aus vertragsärztlicher Tätigkeit abzüglich Kosten) vergleichbarer Arztgruppen zurückbleibt (BSGE 83, 205, 213 = SozR 3-2500 § 85 Nr 29 S 220)."

Das Bundessozialgericht fährt in der Begründung zu seinem Urteil vom 25.08.1999 fort: "Hierüber hinaus ist die KÄV kraft ihres Sicherstellungsauftrags (auch) im Rahmen der Honorarverteilung gehalten, einer signifikanten Benachteiligung der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte entgegenzuwirken. Im vorliegenden Fall kann die KÄV dieser Verpflichtung im hier maßgeblichen Zeitraum nur dadurch Rechnung tragen, daß sie den Punktwert für psychotherapeutische Leistungen auf 10,0 Pf stützt." Soweit die klaren Worte der obersten Sozialrichter.

Die Empfehlungen, die dieser Beschlussantrag der KÄBV beinhaltet, werden von den Psychotherapeuten wohl nur als Provokation empfunden werden können. "Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen gemäß § 85 Abs. 4 Satz 4 daher einen Punktwert ausschließlich für die zeitgebundenen Leistungen des Abschnitts G IV des EBM für ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte und -therapeuten festsetzen, der sich wie folgt für das Jahr 2000 errechnet", heißt es im Beschlussantrag:

"Die Kassenärztliche Vereinigung berechnet für das Jahr 1998 den Sollumsatz eines ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes bzw. -therapeuten in DM und stellt diesen zur Ermittlung des festzusetzenden Punktwertes einem fiktiven Leistungsbedarf in Höhe von 2.244.600 Punkten gegenüber. Der Sollumsatz eines ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes bzw. -therapeuten errechnet sich aus der Addition des einem Facharztes für Allgemeinmedizin in der hausärztlichen Versorgung in 1998 zur Verfügung stehenden Ertrages aus Einkünften der GKV mit den Betriebsausgaben in DM in 1998 eines ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes bzw. -therapeuten. Die Betriebsausgaben in DM eines ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes bzw. -therapeuten errechnen sich aus dem durchschnittlichen IST-Umsatz des Jahres 1998 dieser Arztgruppe, je Arzt in DM, multipliziert mit dem bundesdurchschnittlichen Kostensatz dieser Arztgruppe gemäß Anlage 3 zu den Allgemeinen Bestimmungen A l, Teil B, des EBM."

In einer Erläuterung zu dem "Beschlussantrag Teil C des Bewertungsausschusses gem. § 85 Abs. 4a SGB V" sieht die Beispielrechnung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für eine KÄV X wie folgt aus:
 
Durchschn. IST-Umsatz eines ausschl. psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes bzw. -therapeuten in 1998
73.187 DM
davon 40,2 % Betriebsausgaben gemäß Anlage 3 der Allg. Best. A I, Teil B
29.421 DM
+ Ertrag (GKV) aus vertragsärztlicher Tätigkeit eines FA für Allgemeinmedizin in der hausärztlichen Versorgung in 1998
     124.848 DM
= Sollumsatz eines psychotherapeutisch tätigen Vertragsarztes bzw. -Psychotherapeuten in 2000
154.269 DM
Gegenüberstehender Soll-Leistungsbedarf 36 Std./Woche x 43 AW x 1450 Punkte
2.244.600 Punkte
Resultierender Punktwert  6,87 Pfennige

Das wegweisende BSG-Urteil vom 25.08.1999 zu den Psychotherapie-Honoraren wird hier nicht nur völlig ignoriert, sondern auf abenteuerliche Weise werden die Betriebskosten der Psychotherapeuten heruntermanipuliert und der Punktwert (einheitlich und bundesweit 6,87 Pfennige) nach der Art eines Zahlenjongleurs mit der theoretisch maximal erreichbaren Stundenzahl (1.548) bzw. der maximalen Jahrespunktmenge (2.244.600) verknüpft.

Der heftige Widerstand von Seiten der Psychotherapeuten und ihrer Verbände wird zeigen, ob der neue Vorstand der KÄBV klug beraten ist, weiter nach dem Sankt-Florians-Prinzip zu wirtschaften. Die Arbeitsgemeinschaft der Richtlinienpsychotherapeuten (AGR) vereinbarte bereits ein gemeinsames Vorgehen gegen die Honorarmisere. Auf der Sitzung der AGR-Verbände vom 22.01.2000 beschlossen die beteiligten Verbände, in der Honorarfrage zusammenzuarbeiten. "Angesichts der dramatischen Entwicklung bei den Psychotherapiehonoraren und der erkennbaren Tendenz der Kassenärztliche Vereinigungen, das BSG-Urteil zu Lasten der Psychotherapeuten auszulegen", seien Prozesse in allen 23 KÄV-Bezirken zu erwarten, heißt es in einer Erklärung. Um die Kräfte zu bündeln und das Vorgehen zu koordinieren wurde umgehend eine Arbeitsgruppe gebildet, die ein geeignetes Konzept entwickeln wird. Aus der Sicht der AGR müssen die KÄVen das notwendige Geld von den Krankenkassen einfordern. Gleichzeitig soll der Druck auf die politischen Instanzen erhöht werden. Die AGR bezeichnet die Sicherstellung der Versorgung inzwischen als ernsthaft gefährdet. Rechtliche Schritte seien die einzig verbleibende Maßnahme um das fortgesetzte Hin- und Herschieben der Verantwortung zu beenden.

Ob diese Art des Umganges innerhalb der Gemeinschaft der Vertragsbehandler zur Geschlossenheit gegenüber der Politik beiträgt, darf bezweifelt werden. "Den Häuptlingen werden die Indianer weglaufen", zitiert die Ärzte-Zeitung in ihrer heutigen Ausgabe den Vorsitzenden des IKK-Bundesverbandes, Rolf Stuppardt. "Frisch auf zum fröhlichen Jagen", mögen die Krankenkassen da möglicherweise sagen - und sich entspannt zurücklehnen.


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