© PSYCHOTHERAPIE 26.02.2001
Psychotherapie im Spannungsfeld der Gesellschaft zwischen
Gesundheit, Ökonomie und Tabu (Teil 2)
Kassenpsychotherapie vor dem Aus?
Unsinniges Verbot der Kostenerstattung entmündigt
Kassenversicherte
VON REINHILD SONNENSCHEIN
Fortsetzung von
Teil 1 unserer Analyse der
gesundheitspolitischen Förderung des "sozialverträglichen
Frühablebens" psychisch Kranker, die - hilflos und ohne
Lobby - ausgegrenzt werden. Bei grotesken Stundenhonoraren von
1,74 DM - wie im ersten Quartal 2000 bei der AOK Berlin -
mögen Psychotherapeuten inzwischen für Kassenversicherte nicht
mehr arbeiten.
Zu dieser skandalösen Entmündigung
psychisch Kranker trug nicht nur die von SPD und Bündnis90/Die
Grünen verantwortete Gesundheitspolitik bei. Auch die
Sozialgerichte bereiteten die verheerende Weichenstellung zur
Ausgrenzung der Psychotherapie vor. Das Landessozialgericht
Baden-Württemberg wies im Frühjahr 1997 eine Klage auf die
Gleichbehandlung der Psychotherapie mit dem im
Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Kassenärztlichen Vereinigung
für andere Leistungen gewährten Mindestpunktwert ab.
Leistungen der Psychotherapie, deren Schwerpunkt in der
Arbeitsleistung bzw. in der geistigen Leistung liegt, so
argumentierten die Richter am Landessozialgericht Stuttgart
in ihrem Urteil vom 09.04.1997 (L 5 Ka 46/96), können nicht zu
niedrig bewertet werden. Eine zu niedrige Bewertung sei nur bei
Leistungen denkbar, die einen konkreten Ausgabenaufwand
erfordern (z.B. apparative Leistungen). Die Botschaft der
offenbar über wenig soziales Gespür verfügenden Sozialrichter
ließ kaum eine andere Interpretation zu als die folgende:
Psychotherapeuten sind selbst so geil darauf, mit Patienten
nutzlose Schwätzchen zu halten, so dass man ihnen für dieses
selbstsüchtige Vergnügen, das keines medizinischen Apparates
bedarf, nicht noch Geld zu geben braucht.
Es war nur folgerichtig, dass nach diesem verhängnisvollen
Urteil die im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) verschiedener
Kassenärztlicher Vereinigungen (KVen) gestützten Punktwerte für
Psychotherapie ab dem 01.07.1997 zum freien Fall freigegeben
wurden. Von ursprünglich mindestens 10 bis 11 Pfennig pro Punkt
im Jahre 1994 (eine Sitzung Psychotherapie von 50 Minuten
entspricht derzeit 1.450 Punkten) folgte ein dramatischer
Punktwert-Verfall: Von nur noch 6 bis 7 Pfennig pro Punkt im
Jahre 1997 (40 Prozent Verlust) bis hin zu vereinzelt 0,12
Pfennig pro Punkt im Jahre 1999 verfiel das Honorar bei
Psychotherapeuten innerhalb von fünf Jahren teilweise um fast
100 Prozent. Psychotherapie gab es für Krankenkassen und deren
Versicherte nunmehr fast zum Nulltarif.
Allerdings nur, sofern sich noch ein qualifizierter
Kassen-Psychotherapeut fand, der sich derart missbrauchen ließ.
Denn der Kommentar der Fachverbände zu dieser Entwicklung
war knapp und unmissverständlich: "Wenn keine
Stützung erfolgt, ist die Richtlinienpsychotherapie in der GKV
gestorben." Dies sagte Birgit Löber-Kraemer auf der
Landeskonferenz der Vertragspsychotherapeuten (Ärzte-Zeitung vom
07.11.1997, Seite 6). Und der Berufsverband der
Vertragspsychotherapeuten in Nord-Württemberg (VVPNW) rief sogar
dazu auf, laufende Psychotherapien "auszusetzen".
Zur Erläuterung: In der Gebührenordnung der gesetzlichen
Krankenkassen (Einheitlicher Bewertungsmaßstab=EBM) sind -
anders als in der privaten Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - den
Leistungen keine festen Geld-Beträge zugewiesen, sondern -
worüber ein vernünftiger Kaufmann nur lachen würde - Punkte.
Ein Vertragsbehandler der Krankenkassen erwirbt also zunächst
kein Geld, sondern Punkte, deren Wert er in aller Regel bei
Leistungserbringung nicht kennt. Beispielsweise honoriert der
EBM(96) die Einzelsitzung Verhaltenstherapie gem. Ziffer 881 mit
1.450 Punkten. Diese Punkte sind jedoch nur soviel wert wie der
aktuelle Punktwert beträgt. Der Punktwert wird –
vereinfacht gesagt – jedes Quartal neu aus dem verfügbaren
Gesamthonorar der Kassen und der Leistungsinanspruchnahme ihrer
Versicherten errechnet und ist durch die von der
Gesundheitsstrukturreform geschaffene Budgetierung des
Gesamthonorars der Krankenkassen dramatisch gefallen.
Seehofer (CSU) führte 1997 Kostenerstattung als Option ein
Der Punktwertverfall um fast 40 Prozent in
nur 3 Jahren (1994 bis 1997) ließ den dramatischen
Honorarverlust bei der Behandlung von Kassenpatienten erkennen.
Deshalb drohte der in Deutschland bislang qualitativ
hochwertigen ambulanten Gesundheitsversorgung akute Gefahr.
Horst Seehofer (CSU) reagierte als Gesundheitsminister der
vormaligen CDU/CSU/FDP-Koalition schnell und weitsichtig auf den
Honorarverfall: Mit dem Zweiten Neuordnungsgesetz zur
Gesundheitsstrukturreform (2. NOG) ermöglichte der
Gesetzgeber ab dem 1. Juli 1997 für alle Mitglieder der
gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die Kostenerstattung.
Freiwillig in den gesetzlichen Krankenkassen Versicherte besaßen
dieses Recht bereits seit 1993. Den Besserverdienenden und guten
Beitragszahlern, die ab einer gewissen Höhe ihres Einkommens
(Beitragsbemessungsgrenze) zur privaten Krankenversicherung
(PKV) zu wechseln berechtigt waren, sollte damit der Verbleib in
der angeblichen "Solidargemeinschaft" der GKV schmackhaft
gemacht werden.
Die schamlose Ausbeutung von Psychotherapeuten und Ärzten durch
sich als sozial bezeichnende Parteien und Krankenkassen konnte
freilich nicht funktionieren. Zwar darf kein Arzt oder
Psychotherapeut zu Lasten der Krankenkassen Leistungen
erbringen, die unwirtschaftlich sind. Allerdings kann er ebenso
auf Dauer nicht gezwungen werden, Leistungen zu erbringen, die
für ihn selbst unwirtschaftlich sind, denn dies käme einer
verfassungswidrigen Enteignung gleich. Der Gesetzgeber hatte
deshalb für die aus der Gesundheitsstrukturreform entstandenen
Probleme für eine qualitativ hochwertige ambulante
Gesundheitsversorgung erkannt und mit dem am 1. Juli 1997 in
Kraft getretenen 2. NOG eine "konsequente
Richtungsentscheidung" (Pressemitteilung Nr. 50 v.
12.06.1997 des Bundesgesundheitsministeriums) zur Erweiterung
der Kostenerstattung für alle Kassenversicherten geschaffen,
die einen langfristig beständigen Lösungsweg eröffnete: die
Privatbehandlung und den Rechtsanspruch aller
Kassenversicherten auf Kostenerstattung.
Diese "konsequente Richtungsentscheidung"
der CDU/CSU/FDP-Koalition mit dem damaligen Gesundheitsminister
Horst Seehofer versuchte, der Ausgrenzung von
Pflichtversicherten der GKV mit einer weisen Weichenstellung für
die Zukunft zu begegnen. So hieß es im Text der Pressemitteilung
Nr. 50 des Bundesgesundheitsministeriums vom 12.06.1997: Diese "Reform ermöglicht ..., den medizinischen Fortschritt
und die wachsende Belastung durch die sich ändernde
Altersstruktur unserer Bevölkerung zu finanzieren, ohne daß die
Qualität der Versorgung sinkt. Dafür ist es auch nötig, daß die
Patienten sich stärker an den Kosten ihrer Behandlung
beteiligen. Das ist gerechtfertigt. Denn dadurch wird unser
Gesundheitswesen auch in Zukunft erstklassig bleiben."
Der Gesetzgeber wollte damit das bisher den gesetzlich
Pflichtversicherten vorenthaltene "ungerechtfertigte
Privileg" der freiwillig Versicherten abschaffen und
allen den Zugang zur Privatbehandlung mit Kostenerstattung
ermöglichen. Er versprach sich davon auch eine Stärkung des
Prinzips der Eigenverantwortung und stellte darüber hinaus in
der Gesetzesbegründung fest: "Frei die
Versorgungsform wählen zu können, entspricht der Vorstellung vom
mündigen Bürger, der selbst entscheidet, was für ihn
zweckmäßig ist."
Die Krankenkassen haben keine Möglichkeit, bei den gesetzlich
Anspruchsberechtigten das Kostenerstattungsverfahren
auszuschließen. Sie müssen jedoch in ihren Satzungen regeln, ob
z.B. ihre Mitglieder sich bei dem einen Behandler privat und bei
einem anderen auf Chipkarte behandeln lassen können. Es wird
Patienten deshalb empfohlen, die für sie bei ihrer Kasse
geltenden Regeln zu erfragen, wenn sie die Möglichkeit der
Kostenerstattung wählen. Das gilt auch für die Höhe der (Teil-)
Erstattungsbeträge.
Nur zur Illustration und ohne Anspruch auf Vollständigkeit ein
kleines Rechenbeispiel, das die Problematik erhellen mag: Die
realen Erstattungsbeträge der Krankenkassen bewegten sich je
Therapiesitzung ab Inkrafttreten des 2. Neuordnungsgesetzes zum
01.07.1997 für Kostenerstattungen nach § 13 Abs. 2 SGB V im
Stuttgarter Umfeld im Bereich von 145 DM (IKK Böblingen), 123 DM
(DAK, KKH) und 116 DM (AOK Freudenstadt). Die mit einem
Punktwert von 6,9 Pfennigen bewertete Therapiesitzung (1.450
Punkte) über Krankenversichertenkarte als Sachleistung wäre
rechnerisch nur mit 100 DM zu honorieren gewesen.
Diese zukunftsweisende Mündigkeit pflichtversicherter Bürger,
"frei die Versorgungsform wählen zu können", die sie für
"zweckmäßig" erachten, endete mit dem Sieg von Rot-Grün bei der
Bundestagswahl 1998 noch bevor sie richtig begann.
Lesen Sie weiter im
Teil 3: SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben
Diskriminierung Pflichtversicherter "politisch gewollt".
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