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© PSYCHOTHERAPIE 26.02.2001
Psychotherapie im Spannungsfeld der Gesellschaft zwischen Gesundheit,
Ökonomie und Tabu (Teil 2)
Kassenpsychotherapie vor dem Aus?
Unsinniges Verbot der Kostenerstattung entmündigt Kassenversicherte
VON REINHILD SONNENSCHEIN
Fortsetzung von
Teil 1 unserer Analyse der
gesundheitspolitischen Förderung des "sozialverträglichen
Frühablebens" psychisch Kranker, die - hilflos und ohne Lobby -
ausgegrenzt werden. Bei grotesken Stundenhonoraren von 1,74 DM - wie
im ersten Quartal 2000 bei der AOK Berlin - mögen Psychotherapeuten
inzwischen für Kassenversicherte nicht mehr arbeiten.
Zu dieser skandalösen Entmündigung psychisch Kranker
trug nicht nur die von SPD und Bündnis90/Die Grünen verantwortete
Gesundheitspolitik bei. Auch die Sozialgerichte bereiteten die verheerende
Weichenstellung zur Ausgrenzung der Psychotherapie vor. Das
Landessozialgericht Baden-Württemberg wies im Frühjahr 1997 eine Klage auf
die Gleichbehandlung der Psychotherapie mit dem im Honorarverteilungsmaßstab
(HVM) der Kassenärztlichen Vereinigung für andere Leistungen gewährten
Mindestpunktwert ab.
Leistungen der Psychotherapie, deren Schwerpunkt in der Arbeitsleistung bzw.
in der geistigen Leistung liegt, so argumentierten die Richter am
Landessozialgericht Stuttgart in ihrem Urteil vom 09.04.1997 (L 5 Ka
46/96), können nicht zu niedrig bewertet werden. Eine zu niedrige Bewertung
sei nur bei Leistungen denkbar, die einen konkreten Ausgabenaufwand
erfordern (z.B. apparative Leistungen). Die Botschaft der offenbar über
wenig soziales Gespür verfügenden Sozialrichter ließ kaum eine andere
Interpretation zu als die folgende: Psychotherapeuten sind selbst so geil
darauf, mit Patienten nutzlose Schwätzchen zu halten, so dass man ihnen für
dieses selbstsüchtige Vergnügen, das keines medizinischen Apparates bedarf,
nicht noch Geld zu geben braucht.
Es war nur folgerichtig, dass nach diesem verhängnisvollen Urteil die im
Honorarverteilungsmaßstab (HVM) verschiedener Kassenärztlicher Vereinigungen
(KVen) gestützten Punktwerte für Psychotherapie ab dem 01.07.1997 zum freien
Fall freigegeben wurden. Von ursprünglich mindestens 10 bis 11 Pfennig pro
Punkt im Jahre 1994 (eine Sitzung Psychotherapie von 50 Minuten entspricht
derzeit 1.450 Punkten) folgte ein dramatischer Punktwert-Verfall: Von nur
noch 6 bis 7 Pfennig pro Punkt im Jahre 1997 (40 Prozent Verlust) bis hin zu
vereinzelt 0,12 Pfennig pro Punkt im Jahre 1999 verfiel das Honorar bei
Psychotherapeuten innerhalb von fünf Jahren teilweise um fast 100 Prozent.
Psychotherapie gab es für Krankenkassen und deren Versicherte nunmehr fast
zum Nulltarif.
Allerdings nur, sofern sich noch ein qualifizierter Kassen-Psychotherapeut
fand, der sich derart missbrauchen ließ. Denn der Kommentar der
Fachverbände zu dieser Entwicklung war knapp und unmissverständlich: "Wenn keine Stützung erfolgt, ist die Richtlinienpsychotherapie
in der GKV gestorben." Dies sagte Birgit Löber-Kraemer auf der
Landeskonferenz der Vertragspsychotherapeuten (Ärzte-Zeitung vom 07.11.1997,
Seite 6). Und der Berufsverband der Vertragspsychotherapeuten in
Nord-Württemberg (VVPNW) rief sogar dazu auf, laufende Psychotherapien "auszusetzen".
Zur Erläuterung: In der Gebührenordnung der gesetzlichen Krankenkassen
(Einheitlicher Bewertungsmaßstab=EBM) sind - anders als in der privaten
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) - den Leistungen keine festen Geld-Beträge
zugewiesen, sondern - worüber ein vernünftiger Kaufmann nur lachen würde -
Punkte. Ein Vertragsbehandler der Krankenkassen erwirbt also zunächst
kein Geld, sondern Punkte, deren Wert er in aller Regel bei
Leistungserbringung nicht kennt. Beispielsweise honoriert der EBM(96) die
Einzelsitzung Verhaltenstherapie gem. Ziffer 881 mit 1.450 Punkten. Diese
Punkte sind jedoch nur soviel wert wie der aktuelle Punktwert
beträgt. Der Punktwert wird – vereinfacht gesagt – jedes Quartal neu aus dem
verfügbaren Gesamthonorar der Kassen und der Leistungsinanspruchnahme ihrer
Versicherten errechnet und ist durch die von der Gesundheitsstrukturreform
geschaffene Budgetierung des Gesamthonorars der Krankenkassen
dramatisch gefallen.
Seehofer (CSU) führte 1997 Kostenerstattung als Option ein
Der Punktwertverfall um fast 40 Prozent in nur 3
Jahren (1994 bis 1997) ließ den dramatischen Honorarverlust bei der
Behandlung von Kassenpatienten erkennen. Deshalb drohte der in Deutschland
bislang qualitativ hochwertigen ambulanten Gesundheitsversorgung akute
Gefahr. Horst Seehofer (CSU) reagierte als Gesundheitsminister der
vormaligen CDU/CSU/FDP-Koalition schnell und weitsichtig auf den
Honorarverfall: Mit dem Zweiten Neuordnungsgesetz zur
Gesundheitsstrukturreform (2. NOG) ermöglichte der Gesetzgeber ab dem 1.
Juli 1997 für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die
Kostenerstattung. Freiwillig in den gesetzlichen Krankenkassen Versicherte
besaßen dieses Recht bereits seit 1993. Den Besserverdienenden und guten
Beitragszahlern, die ab einer gewissen Höhe ihres Einkommens
(Beitragsbemessungsgrenze) zur privaten Krankenversicherung (PKV) zu
wechseln berechtigt waren, sollte damit der Verbleib in der angeblichen
"Solidargemeinschaft" der GKV schmackhaft gemacht werden.
Die schamlose Ausbeutung von Psychotherapeuten und Ärzten durch sich als
sozial bezeichnende Parteien und Krankenkassen konnte freilich nicht
funktionieren. Zwar darf kein Arzt oder Psychotherapeut zu Lasten der
Krankenkassen Leistungen erbringen, die unwirtschaftlich sind. Allerdings
kann er ebenso auf Dauer nicht gezwungen werden, Leistungen zu erbringen,
die für ihn selbst unwirtschaftlich sind, denn dies käme einer
verfassungswidrigen Enteignung gleich. Der Gesetzgeber hatte deshalb für die
aus der Gesundheitsstrukturreform entstandenen Probleme für eine qualitativ
hochwertige ambulante Gesundheitsversorgung erkannt und mit dem am 1. Juli
1997 in Kraft getretenen 2. NOG eine "konsequente
Richtungsentscheidung" (Pressemitteilung Nr. 50 v. 12.06.1997 des
Bundesgesundheitsministeriums) zur Erweiterung der Kostenerstattung für
alle Kassenversicherten geschaffen, die einen langfristig beständigen
Lösungsweg eröffnete: die Privatbehandlung und den Rechtsanspruch
aller Kassenversicherten auf Kostenerstattung.
Diese "konsequente Richtungsentscheidung" der
CDU/CSU/FDP-Koalition mit dem damaligen Gesundheitsminister Horst Seehofer
versuchte, der Ausgrenzung von Pflichtversicherten der GKV mit einer weisen
Weichenstellung für die Zukunft zu begegnen. So hieß es im Text der
Pressemitteilung Nr. 50 des Bundesgesundheitsministeriums vom 12.06.1997:
Diese "Reform ermöglicht ..., den medizinischen
Fortschritt und die wachsende Belastung durch die sich ändernde
Altersstruktur unserer Bevölkerung zu finanzieren, ohne daß die Qualität der
Versorgung sinkt. Dafür ist es auch nötig, daß die Patienten sich stärker an
den Kosten ihrer Behandlung beteiligen. Das ist gerechtfertigt. Denn dadurch
wird unser Gesundheitswesen auch in Zukunft erstklassig bleiben."
Der Gesetzgeber wollte damit das bisher den gesetzlich Pflichtversicherten
vorenthaltene "ungerechtfertigte Privileg" der
freiwillig Versicherten abschaffen und allen den Zugang zur Privatbehandlung
mit Kostenerstattung ermöglichen. Er versprach sich davon auch eine Stärkung
des Prinzips der Eigenverantwortung und stellte darüber hinaus in der
Gesetzesbegründung fest: "Frei die Versorgungsform wählen
zu können, entspricht der Vorstellung vom mündigen Bürger, der selbst
entscheidet, was für ihn zweckmäßig ist."
Die Krankenkassen haben keine Möglichkeit, bei den gesetzlich
Anspruchsberechtigten das Kostenerstattungsverfahren auszuschließen. Sie
müssen jedoch in ihren Satzungen regeln, ob z.B. ihre Mitglieder sich bei
dem einen Behandler privat und bei einem anderen auf Chipkarte behandeln
lassen können. Es wird Patienten deshalb empfohlen, die für sie bei ihrer
Kasse geltenden Regeln zu erfragen, wenn sie die Möglichkeit der
Kostenerstattung wählen. Das gilt auch für die Höhe der (Teil-)
Erstattungsbeträge.
Nur zur Illustration und ohne Anspruch auf Vollständigkeit ein kleines
Rechenbeispiel, das die Problematik erhellen mag: Die realen
Erstattungsbeträge der Krankenkassen bewegten sich je Therapiesitzung ab
Inkrafttreten des 2. Neuordnungsgesetzes zum 01.07.1997 für
Kostenerstattungen nach § 13 Abs. 2 SGB V im Stuttgarter Umfeld im Bereich
von 145 DM (IKK Böblingen), 123 DM (DAK, KKH) und 116 DM (AOK Freudenstadt).
Die mit einem Punktwert von 6,9 Pfennigen bewertete Therapiesitzung (1.450
Punkte) über Krankenversichertenkarte als Sachleistung wäre rechnerisch nur
mit 100 DM zu honorieren gewesen.
Diese zukunftsweisende Mündigkeit pflichtversicherter Bürger, "frei die
Versorgungsform wählen zu können", die sie für "zweckmäßig" erachten, endete
mit dem Sieg von Rot-Grün bei der Bundestagswahl 1998 noch bevor sie richtig
begann.
Lesen Sie weiter im Teil 3:
SPD und Bündnis 90/Die Grünen haben Diskriminierung Pflichtversicherter
"politisch gewollt".
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